§ 88 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
    1. a)Litera aden Austritt,
    2. ba)Litera badie Entlassungden Austritt,
    3. b)Litera bdie Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 90),die Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 90,),
    4. c)Litera cZeitablauf,
    5. d)Litera dKündigung,
    6. e)Litera eeinvernehmliche Auflösung,.
    7. f)Litera fden Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.den Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches.
  2. (2)Absatz 2Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
    1. a)Litera aden Austritt,
    2. ba)Litera badie Entlassungden Austritt,
    3. b)Litera bdie Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 90),die Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 90,),
    4. c)Litera cZeitablauf,
    5. d)Litera dKündigung,
    6. e)Litera eeinvernehmliche Auflösung,.
    7. f)Litera fden Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.den Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches.
  2. (2)Absatz 2Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

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