§ 88 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
    1. a)Litera aden Austritt,
    2. b)Litera bdie Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 90),die Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 90,),
    3. c)Litera cZeitablauf,
    4. d)Litera dKündigung,
    5. e)Litera eeinvernehmliche Auflösung.
  2. (2)Absatz 2Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

(1*) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durchFassung LGBl.Nr. 37/2024

a)

den Austritt,

b)

die Entlassung,

c)

Zeitablauf,

d)

Kündigung,

e)

einvernehmliche Auflösung,

f)

den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
    1. a)Litera aden Austritt,
    2. b)Litera bdie Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 90),die Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 90,),
    3. c)Litera cZeitablauf,
    4. d)Litera dKündigung,
    5. e)Litera eeinvernehmliche Auflösung.
  2. (2)Absatz 2Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

(1*) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durchFassung LGBl.Nr. 37/2024

a)

den Austritt,

b)

die Entlassung,

c)

Zeitablauf,

d)

Kündigung,

e)

einvernehmliche Auflösung,

f)

den Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

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