§ 75a LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vertragsbedienstete hat dem Land Tirol im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die Kosten einer Ausbildung zu ersetzen, wenn

a)

die Ausbildung dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann, und

b)

1. der Ausbildungskostenersatz vor dem Beginn der Ausbildung schriftlich mit dem Vertragsbediensteten vereinbart wurde, oder

2.

bei Nichtvorliegen einer solchen Vereinbarung die Kosten der Ausbildung am Tag ihrer Beendigung das Sechsfache des Gehalts eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.

Die Kosten einer Grundausbildung sind nicht zu ersetzen.

(2) Die Höhe des Ausbildungskostenersatzes verringert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, um ein Sechzigstel der Ausbildungskosten.

(3) Der Ausbildungskostenersatz entfällt zur Gänze, wenn das Dienstverhältnis

a)

mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, oder

b)

vor dem Ablauf dieser Frist

1.

vom Dienstgeber aus einem der im § 73 Abs. 2 lit. b, e, g, h und i angeführten Gründe gekündigt worden ist oder

2.

vom Vertragsbediensteten aus einem der im § 75 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründe durch Austritt vorzeitig aufgelöst worden ist.

(4) Bei der Berechnung des Zeitraums nach Abs. 2 und der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen.

(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

a)

die Kosten, die dem Land Tirol aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und

b)

die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
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