(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als sechs Monaten eine Woche
sechs Monaten zwei Wochen
einem Jahr einen Monat
zwei Jahren zwei Monate
fünf Jahren drei Monate
zehn Jahren vier Monate
fünfzehn Jahren fünf Monate.
(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 51 Abs. 9 sinngemäß.
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