§ 74 LBedG

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als sechs Monaten eine Woche

sechs Monaten zwei Wochen

einem Jahr einen Monat

zwei Jahren zwei Monate

fünf Jahren drei Monate

zehn Jahren vier Monate

fünfzehn Jahren fünf Monate.

(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 51 Abs. 9 sinngemäß.

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
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