(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, erfolgt sind, gelten die §§ 46 Abs. 9, 76 Abs. 7 lit. a, 76 Abs. 8 lit. a und 78 Abs. 1 lit. a in der Fassung vor LGBl.Nr. 50/2015 weiter.
(4) Für den Fall, dass § 7 in Verbindung mit § 16a des Landesbedienstetengesetzes 2000, § 82b Abs. 3 bis 5, § 119a sowie § 120 in Verbindung mit § 16a des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/2015
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