(1) Art. II des Gesetzes über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 160 LBed. 1988
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 160 LBed. 1988 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 160 LBed. 1988