Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Änderungen des § 49 und des § 120, soweit auf § 81a des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 36/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.Die Änderungen des Paragraph 49 und des Paragraph 120,, soweit auf Paragraph 81 a, des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 36/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Informationen nach § 12 und § 120 in Verbindung mit § 86a des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind einem Landesbediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.Die Informationen nach Paragraph 12 und Paragraph 120, in Verbindung mit Paragraph 86 a, des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind einem Landesbediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 41 und 120 in Verbindung mit § 42c des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 41 und 120 in Verbindung mit Paragraph 42 c, des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 weiter.
(4)Absatz 4Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 41 und 120 in Verbindung mit den §§ 49, 89 Abs. 2, 94 Abs. 4 und 5, 95 sowie 114 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 sowie die §§ 75 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 7 und 8 sowie 78 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 36/2023 weiter.Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 41 und 120 in Verbindung mit den Paragraphen 49,, 89 Absatz 2,, 94 Absatz 4 und 5, 95 sowie 114 Absatz 3, des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35/2023 sowie die Paragraphen 75, Absatz eins und 2, 76 Absatz 7 und 8 sowie 78 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 36/2023 weiter.
In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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