§ 162 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsArt. II des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.Art. römisch II des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Landesbediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 41 und 120 in Verbindung mit §§ 44, 45 und 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Landesbediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Absatz eins, geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Paragraphen 41 und 120 in Verbindung mit Paragraphen 44,, 45 und 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 162 LBed. 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 162 LBed. 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 162 LBed. 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 162 LBed. 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 162 LBed. 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBed. 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 161 LBed. 1988
Landesbedienstetengesetz 1988 (LBed. 1988) Fundstelle