§ 162 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024
  1. (1)Absatz einsArt. II des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.Art. römisch II des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Landesbediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 41 und 120 in Verbindung mit §§ 44, 45 und 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Landesbediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Absatz eins, geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Paragraphen 41 und 120 in Verbindung mit Paragraphen 44,, 45 und 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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