§ 144 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Weist ein Landesbeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 11 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz, gemäß § 78 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz oder gemäß § 100 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 21/2002, auf, die im dort vorgesehenen Umfang nicht schon nach einer anderen Bestimmung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages oder als Ruhebezugsvordienstzeiten oder als Dienstzeiten für die Festsetzung einer Gutschrift von Nebenbezügewerten berücksichtigt wurden, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag oder die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten oder die Gutschrift von Nebenbezügewerten entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Landesbeamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Versorgungsgenuss nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Landesbeamten oder ehemaligen Landesbeamten zusteht.

(2) Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 30. September 2002 gestellt werden.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. die Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach dem Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

a)

soweit die Verbesserung bzw. die Anrechnung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 11 Abs. 4 letzter Satz, § 78 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 100 Abs. 2 vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

b)

soweit die Verbesserung bzw. Anrechnung auf einer Anrechnung anderer von § 11 Abs. 4 letzter Satz, § 78 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 100 Abs. 2 erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages, eine Anrechnung als Ruhebezugsvordienstzeiten bzw. eine Verbesserung der Gutschrift von Nebenbezügewerten nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese anstelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung auch für die Bemessung von Abfertigungen oder von Bezügen während des Ruhestandes sowie von Versorgungsgenüssen der Hinterbliebenen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung der Abs. 1 bis 4 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Oktober 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. September 2002 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 anzurechnen.

(6) Für die erweiterte Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß den §§ 11 Abs. 4 lit. a oder Abs. 4 letzter Satz, 78 Abs. 1 lit. a oder Abs. 1 letzter Satz, 100 Abs. 2 oder 147 Abs. 8, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 23/2009, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass Anträge nach dem Abs. 1 rechtswirksam sind, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2010 gestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002, 23/2009

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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