Anl. 1 LBDG 1997

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
(zu § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 1)

 

Ernennungserfordernisse und
Definitivstellungserfordernisse

Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1 und 2) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

1. VERWENDUNGSGRUPPE A

(Höherer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a)

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

b)

den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines FachhochschulDiplomstudienganges.

1.1a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.1. wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.1. lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.

1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt.

Sonderbestimmungen für einzelne
Verwendungen

1.3. Zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.1

 

für die Verwendung

Erfordernis

a) als Apotheker

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf;

b) als Leiter von Apotheken

zusätzlich zu lit. a die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke;

c) als Arzt

die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes

 

1.4. Eine Nachsicht von den in Z 1.3 lit. a bis c angeführten Ernennungserfordernissen ist ausgeschlossen.

Definitivstellungserfordernisse:

1.5. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Krankenanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.

2. VERWENDUNGSGRUPPE B

(Gehobener Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

2.1. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird ersetzt

a)

durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

b)

durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge.

2.2. Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

a)

Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,

b)

erfolgreicher Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

c)

erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.

2.3. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2009)

2.4. Das Erfordernis der Z 2.1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, ersetzt.

Sonderbestimmungen für einzelne
Verwendungen

2.5.

 

für die Verwendung

Erfordernis

a) im medizinisch-technischen Dienst

zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.1 die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Gehobenen

medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 102/1961, oder nach dem Gesetz über die

Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

(MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992

b) im sozialen Betreuungsdienst

das Erfordernis der Z 2.1 wird ersetzt durch die

Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe

c) im Gehobenen Sozialdienst

zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 2.1. die Erfüllung

der Voraussetzungen zur Ausübung des Gehobenen

Sozialdienstes nach § 7 Abs. 4 des Burgenländischen

Kinder- und Jugendhilfegsetzes

 

Definitivstellungserfordernis:

2.6. Für alle Verwendungen (ausgenommen medizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.

3. VERWENDUNGSGRUPPE C

(Fachdienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

3.1.

a)

Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die mindestens dem Mittleren Dienst entspricht, und

b)

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

3.2. Die Ernennungserfordernisse der Z 3.1 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

a)

Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,

b)

erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und

c)

erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

3.3. Ist die Erlernung eines Lehrberufes gefordert, so ist diese nachzuweisen

a)

nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder , wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder

c)

durch den erfolgreichen Abschluss einer Grundausbildung für den handwerklichen Dienst oder durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung.

Sonderbestimmungen für einzelne
Verwendungen

3.4. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.1:

 

für die Verwendung

Erfordernis

a) als Straßenmeister

die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen; das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und eine zusätzliche vierjährige Verwengung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht;

b) im technischen Dienst

der in Z 3.1 angeführte vierjährige Zeitraum wird bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.

 

4. VERWENDUNGSGRUPPE D

(Mittlerer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

4.1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

4.2. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne
Verwendungen

4.3.

 

für die Verwendung

Erfordernis

a) im fachlichen Hilfsdienst höherer Art

eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D;

b) im Sanitätshilfsdienst

die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961

 

Definitivstellungserfordernisse:

4.4. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.3. lit. a und b angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

5. VERWENDUNGSGRUPPE E

(Hilfsdienst)

Ernennungserfordernisse:

Eignung für die vorgesehene Verwendung.

6. VERWENDUNGSGRUPPE P1

Ernennungserfordernisse:

6.1. Erlernung eines Lehrberufes, der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den handwerklichen Dienst und die Verwendung als Partieführerin oder Partieführer.

6.2. Die Tätigkeit als Partieführerin oder Partieführer im Sinne der Z 6.1. umfasst die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiterinnen oder Facharbeiter angehören.

6.3. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. lit. a oder lit. b anzuwenden.

6.4. Für Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, die am 31. Dezember 2014 der Verwendungsgruppe P1 angehörten, wird das Erfordernis der Z 6.1. durch die Erlernung eines Lehrberufes und die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführerin oder Partieführer ersetzt. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. anzuwenden.

7. VERWENDUNGSGRUPPE P2

Ernennungserfordernisse:

7.1. Erlernung eines Lehrberufes und

a)

erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf oder

b)

Verwendung als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter oder

c)

zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3. lit. a oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf oder

d)

fünfzehnjährige Verwendung im handwerklichen Dienst in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3. lit. a oder b erlernt wurde, und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den handwerklichen Dienst.

7.2.

a)

Zwanzigjährige Verwendung im handwerklichen Dienst in P3 in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den handwerklichen Dienst oder

b)

dreißigjährige Verwendung im handwerklichen Dienst in P3 in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.

7.3. Die Tätigkeit als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter im Sinne der Z 7.1. lit. b umfasst die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiterinnen oder Arbeiter.

7.4. Auf den in Z 7.1. lit. b geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

7.5. Für Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker einer im § 6 des Bezügegesetzes, im Art. 17 Abs. 3, im Art. 51 oder im Art. 73 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1981, angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1.

a)

das in Z 8.3. lit. b angeführte Erfordernis und

b)

der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.

7.6. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer im Sinne der Z 8.5. und 8.6. erfüllen die Voraussetzungen der Z 7.1. lit. c auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer für in Z 8.6. angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 8.5. lit. b angeführten Erfordernisse liegt.

7.7. Bei Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrern, die seit 1. Jänner 1995 in einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen und am 1. Jänner 1995 als Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer verwendet wurden, werden die Erfordernisse der Z 7.1. lit. c und Z 8.5. lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer gemäß Z 8.6. ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist und die Beamtin oder der Beamte die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über ihr oder sein Arbeitsgebiet nachweist (Berufskraftfahrerprüfung). Zu dieser Prüfung sind auf Antrag Beamtinnen und Beamte zuzulassen, die mindestens fünf Jahre erfolgreich als Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer verwendet worden sind. Auf die Durchführung der Prüfung sind die §§ 28 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

7.8. Bei Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrern, die spätestens am 1. September 1994 die Lehre zum Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder zum Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ begonnen haben und diese Lehre spätestens am 1. September 1999 erfolgreich abgeschlossen haben, werden die Erfordernisse der Z 7.1. lit. c und der Z 8.5. lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zwölfjährige Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer gemäß Z 8.6. ersetzt, wenn die Beamtin oder der Beamte die erfolgreiche Ablegung der Berufskraftfahrerprüfung nachweist und diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Z 7.7. zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

8. VERWENDUNGSGRUPPE P3

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

8.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im handwerklichen Dienst mit Ausnahme der Verwendungen, die der Verwendungsgruppe P5 zuzuordnen sind.

8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3. anzuwenden.

8.3. An Stelle der Erfordernisse der Z 8.1. die Verwendung als

a)

Führerin oder Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung,

b)

Kraftwagenlenkerin oder Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist,

c)

dreißigjährige Verwendung in einem Bereich im handwerklichen Dienst in der Verwendungsgruppe P4 in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.

8.4. Inwieweit das Führen anderer als der in der Z 8.3. lit. a ausdrücklich angeführten Spezialfahrzeuge dieser Bestimmung zuzuordnen ist, ist von der Dienstbehörde festzustellen.

8.5. Die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer“ im Sinne der Z 8.1. ist nachzuweisen:

a)

durch den Erwerb des Führerscheins der Führerscheinklasse C und zusätzlich

b)

durch die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987.

8.6. Die Tätigkeit im erlernten Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ ist durch die Verwendung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer für

a)

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder

b)

Spezialfahrzeuge gemäß Z 8.3. lit. a oder Z 8.4. nachzuweisen.

9. VERWENDUNGSGRUPPE P4

Ernennungserfordernisse:

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.

10. VERWENDUNGSGRUPPE P5

Ernennungserfordernisse:

Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernte Arbeiterin oder ungelernter Arbeiter.“

11. VERWENDUNGSGRUPPEN LPA, L 1
L 2a2, L 2a1, L 2b1, L3

Die für Bundeslehrer geltenden Ernennungserfordernisse (Z 22 bis 27 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) sind auf die Landesbeamten sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
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