(1) Die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sind auch auf Landesbedienstete anzuwenden, die nicht Beamte sind, aber die Planstelle eines Landesbeamten anstreben.
(2) Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
1. | sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, | |||||||||
2. | die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben ist und | |||||||||
3. | die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist. |
0 Kommentare zu § 196 LBDG 1997