§ 96 LBBG 2001 Umzugsvergütung

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 1 30 %, in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 2 80 % und in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 3 und 4 100 % des Monatsbezuges zuzüglich der KaufkraftausgleichszulageAuslandsverwendungszulage und der AuslandsverwendungszulageKaufkraftausgleichszulage (§ 34§§ 34a und 34b), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(2) § 88 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Hundertsatzes von 20 % der Hundertsatz 40 % tritt und dass vom Monatsbezug zuzüglich der KaufkraftausgleichszulageAuslandsverwendungszulage und der AuslandsverwendungszulageKaufkraftausgleichszulage (§ 34§§ 34a und 34b) auszugehen ist.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005

(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 1 30 %, in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 2 80 % und in den Fällen des § 88 Abs. 2 Z 3 und 4 100 % des Monatsbezuges zuzüglich der KaufkraftausgleichszulageAuslandsverwendungszulage und der AuslandsverwendungszulageKaufkraftausgleichszulage (§ 34§§ 34a und 34b), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(2) § 88 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Hundertsatzes von 20 % der Hundertsatz 40 % tritt und dass vom Monatsbezug zuzüglich der KaufkraftausgleichszulageAuslandsverwendungszulage und der AuslandsverwendungszulageKaufkraftausgleichszulage (§ 34§§ 34a und 34b) auszugehen ist.

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