§ 85 LBBG 2001 Reisekostenersatz

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten

1.

für seine Personsich selbst die Reisekostenvergütung gemäß §§ 59 und 60 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2.

für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 5 eine Kinderzulage gebührt,jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 59 und 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.

(2) VerheiratetenDer Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr..

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2012

(1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten

1.

für seine Personsich selbst die Reisekostenvergütung gemäß §§ 59 und 60 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2.

für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 5 eine Kinderzulage gebührt,jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 59 und 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.

(2) VerheiratetenDer Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr und einer Nächtigungsgebühr..

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