(1) Bediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 29 und 30 eine Journaldienstabgeltung. Die Wochenend- und Feiertagsentschädigung (§ 30 Abs. 5) wird ergänzend zur Journaldienstabgeltung gewährt.
(2) Die Höhe der Journaldienstabgeltung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzulegen. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
(3) Für die Journaldienstabgeltung können abweichend von § 27 Abs 2 nicht nur monatliche Durchschnittswerte, sondern auch auf andere Zeiträume bezogene Durchschnittswerte ermittelt und pauschaliert festgelegt werden. In diesem Fall wird die Zulage mit jenem Monatseinkommen ausgezahlt, das auf den anspruchsbegründenden Zeitraum folgt.
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