Ausprägung: | Zusätzliche Voraussetzung: | Höhe in %* |
1 | Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung).Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c der Pendlerverordnung). | 100 |
2 | Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden.Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden. | 60 |
3 | Keine der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Abs 1) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort.Keine der Voraussetzungen nach Ziffer eins, oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Absatz eins,) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort. | 35 |
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