Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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