§ 33 LB-GG § 33

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenabgeltung, soweit diese besondere Gefahrensituation sich nicht bereits aus den in der Modellstellen-Verordnung für jene Modellstelle festgelegten Anforderungsarten ergibt. Bei der Bemessung der Gefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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