§ 6 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Landesregierung hat durch Verordnung Einreihungspläne getrennt für den Verwaltungsbereich und den Gesundheitsbereich zu erlassen, in denen sämtliche Aufgabenbereiche der Bediensteten als abstrakte Modellstellen festgelegt, gegebenenfalls zu Modellfunktionen zusammengefasst und dem ihrem Anforderungswert entsprechenden Einkommensband zugeordnet werden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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