§ 9 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter nicht nur vorübergehend (Abs 7) mit Aufgaben betraut wird, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle oder gegebenenfalls (§ 8 Abs 1) mehreren anderen Modellstellen zuzuordnen sind. Bei Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung erfolgt die Zuordnungsänderung nach Maßgabe der im Einkommensschema 3 (Anlage 1) vorgesehenen erforderlichen anerkannten Ausbildungszeit.

(2) Eine Zuordnungsänderung setzt eine entsprechende freie Planstelle im Dienstpostenplan voraus. Bei Vorliegen der im Abs 1 genannten Voraussetzungen ist für den Fall, dass eine solche Planstelle für eine erforderliche Zuordnungsänderung nicht gegeben ist, durch eine entsprechende Anpassung im nächstfolgenden Dienstpostenplan Vorsorge zu treffen.

(2a) Bei Zuordnungsänderungen, die mit einem Wechsel zwischen den Einkommensschemas 1 und 2 verbunden sind, ist ein neuer Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung von § 12 festzulegen. Die nächste Vorrückung findet nach der im § 12 Abs 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Sonstige Zuordnungsänderungen haben keinen Einfluss auf den Vorrückungsstichtag.

(3) Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein höheres Einkommensband zur Folge (Höherstufung), ist die oder der Bedienstete in folgende Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen:

1.

Bedienstete des Verwaltungsbereichs:

a)

bei einem Wechsel in die Einkommensbänder 2 bis 9 (mit Ausnahme der Modellfunktion Führung) in die sich gemäß Abs 3a ergebende Einkommensstufe;

b)

bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 10 in das Einkommensband 11 oder 12 oder bei einem Wechsel aus dem Einkommensband 11 in das Einkommensband 12 in die sich gemäß Abs 3a ergebende Einkommensstufe;                

c)

bei einem Wechsel von einer nicht der Modellfunktion Führung zugeordneten Modellstelle in die Modellfunktion Führung:

aa)

bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

bb)

bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

d)

bei einem Wechsel innerhalb der Modellfunktion Führung, der nicht von lit. b umfasst ist;

aa)

bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommenshöhe dem um 10 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht;

bb)

bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband: in jene Einkommensstufe, deren Einkommen dem um 15 % erhöhten Einkommen der bisherigen Einkommensstufe entspricht.

2.

Bedienstete des Gesundheitsbereichs in jene Einkommensstufe, deren Monatseinkommen dem für jedes höhere Einkommensband um 5 % erhöhten bisherigen Einkommen der oder des Bediensteten entspricht (zB 5 % bei einem Wechsel in das nächsthöhere Einkommensband, 10 % bei einem Wechsel in das zweitfolgende Einkommensband usw).

Wenn in den Fällen der Z 1 und 2 im neuen Einkommensband keine Einkommensstufe mit einem Einkommen der errechneten Höhe besteht, gebührt die nächsthöhere Einkommensstufe.

(3a) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion erfolgt die Einreihung in dieselbe Einkommensstufe wie im bisherigen Einkommensband. Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, erfolgt die Einreihung unter Berücksichtigung der in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegten Zeiten (Abs 5) in jene Einkommensstufe, die sich ergeben würde, wenn der Vorrückungsstichtag (§ 12)

1.

bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das nächstfolgende Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben, um zwei Jahre und

2.

bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das zweitfolgende oder höhere Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben, um vier Jahre

verschlechtert wäre.

(4) Erfolgt bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs die Zuordnungsänderung auf Grund eines Wechsels vom Einkommensschema 3 in das Einkommensschema 2, ist die oder der Bedienstete abweichend von Abs. 3 Z 2 in jene Einkommensstufe des neuen Einkommensbandes einzureihen, die sich durch die im § 12 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung von Ausbildungszeiten ergibt, zumindest aber in die nächsthöhere Einkommensstufe.

(5) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs 3 Z 1 lit a und b innerhalb der gleichen Modellfunktion findet die nächste Vorrückung unter voller Anrechnung der in der bisherigen Einkommensstufe verbrachten Zeit statt. Bei Zuordnungsänderungen Abs 3 Z 1 lit a und b, die auch einen Wechsel der Modellfunktion zur Folge haben, werden Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, nur berücksichtigt, wenn sie folgendes Ausmaß übersteigen:

1.

bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das nächstfolgende Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben: zwei Jahre

2.

bei Zuordnungsänderungen, die einen Wechsel in das zweitfolgende oder höhere Einkommensband einer anderen Modellfunktion zur Folge haben: vier Jahre.

(5a) Bei Zuordnungsänderungen nach Abs. 3 Z 1 lit c und d, Abs 3 Z 2 und Abs 4 findet die nächste Vorrückung nach der im § 12 Abs. 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Zeiten, die vor der Zuordnungsänderung in der bisherigen Einkommensstufe zurückgelegt wurden, bleiben für die nächste Vorrückung unberücksichtigt.

(6) Hat die Zuordnungsänderung einen Wechsel in ein niedrigeres Einkommensband zur Folge (Rückstufung), ist die oder der Bedienstete in jene Einkommensstufe einzureihen, in der sie oder er sich befinden würde, wenn er oder sie die in dem höheren Einkommensband verbrachte Zeit in dem niedrigeren Einkommensband verbracht hätte. Zeiten, die bei einer allenfalls vorher erfolgten Zuordnungsänderung in ein höheres Einkommensband nicht berücksichtigt worden sind (Abs 5), sind bei dieser Einreihung wieder heranzuziehen.

(7) Die oder der Bedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne ihre bzw seine Zustimmung vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihr bzw ihm sonst zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, herangezogen werden. Eine solche Aufgabenänderung berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht.

(8) Eine verschlechternde Zuordnungsänderung ist zulässig:

1.

in Folge einer Änderung der Aufgaben gemäß Abs 1;

2.

wenn eine bestehende Zuordnung nicht in Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen steht;

3.

wenn sie aus Gründen erfolgt, die von der bzw dem Bediensteten zu vertreten sind;

4.

auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten.

(8a) Von der oder dem Bediensteten zu vertretende Gründe nach Abs 8 Z 3 sind:

1.

das Vorliegen von Feststellungen nach § 13 Abs 1 Z 1;

2.

bei Vertragsbediensteten das Vorliegen von Kündigungs- oder Entlassungsgründen;

3.

bei Beamtinnen und Beamten die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 34 Abs 1 Z 3 L-BG.

(9) Eine befristete Zuordnungsänderung kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1, 2 oder 8 vorgenommen werden, wenn sie

1.

für die Dauer einer zeitlich befristeten Funktion bzw Funktionsausübung; oder

2.

für die Dauer von höchstens sechs Monaten

erfolgt. Im Fall der Z 2 sind Verlängerungen der Befristung um jeweils höchstens sechs Monate zulässig. Nach Ablauf der befristeten Zuordnungsänderung wird die oder der Bedienstete wieder in jene Modellstelle eingereiht, in die sie oder er unmittelbar vor der befristeten Zuordnungsänderung eingereiht war.

(10) Mit Ausnahme bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs kann abweichend von Abs 9 für die Dauer von Personalmaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung sowie zur Beseitigung der Folgen von COVID-19 getroffen werden, eine befristete Zuordnungsänderung erst ab dem sechsten Monat erfolgen..

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.2021
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