§ 3 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. 1.Ziffer einsBedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (§ 2) nach Anwendung findet;Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (Paragraph 2,) nach Anwendung findet;
  2. 2.Ziffer 2Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg;
  3. 3.Ziffer 3Dienstbehörde: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK);Dienstbehörde: die Landesregierung oder nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 2, des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK);
  4. 4.Ziffer 4Einkommensband: aus Einkommensstufen bestehende Einkommenstabelle, die einen Bestandteil des Einkommensschemas bildet;
  5. 5.Ziffer 5Einkommensstufe: konkreter Eurowert, der einer oder einem Bediensteten innerhalb eines Einkommensbandes auf Grund der Funktionserfahrung und der sonst angerechneten Vordienstzeiten gebührt;
  6. 6.Ziffer 6Einreihungspläne: strukturierte Übersichten über sämtliche derzeit im Landesdienst bestehenden Modellstellen und -funktionen;
  7. 7.Ziffer 7Einkommensschema: die in der Anlage 1 abgebildete, aus Einkommensbändern bestehende tabellarische Auflistung der im Landesdienst ohne Abschluss von Sonderverträgen möglichen Monatseinkommen der vollbeschäftigen Bediensteten;
  8. 8.Ziffer 8Funktionserfahrung: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß § 12 Abs. 3 Z1 lit. a als gleichwertige Beschäftigungszeiten angerechnet worden sind;Funktionserfahrung: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Z1 Litera a, als gleichwertige Beschäftigungszeiten angerechnet worden sind;
  9. 9.Ziffer 9Gesundheitsbereich: jene Bediensteten, die in folgenden Berufen tätig sind:
    1. a)Litera aÄrztinnen oder Ärzte, die in einer Krankenanstalt (§ 1 Abs 1 Z 1 SKAG) beschäftigt werden;Ärztinnen oder Ärzte, die in einer Krankenanstalt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SKAG) beschäftigt werden;
    2. b)Litera bgehobener medizinisch-technischer Dienst nach dem MTD-Gesetz;
    3. c)Litera cGesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG;
    4. d)Litera dOperationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz;
    5. e)Litera eHebammen;
    6. f)Litera fmedizinische Assistenzberufe und Trainingstherapeutinnen und -therapeuten nach dem MABG;
    7. g)Litera gmedizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst nach dem MTF-SHD-G;
    8. h)Litera hDiplom- und Fachsozialbetreuung;
    9. i)Litera iklinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter;
    10. j)Litera jLehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege;
    11. k)Litera kklinische Psychologinnen und Psychologen, die in einer Krankenanstalt (§ 1 Abs 1 SKAG) beschäftigt werden.klinische Psychologinnen und Psychologen, die in einer Krankenanstalt (Paragraph eins, Absatz eins, SKAG) beschäftigt werden.
  10. 10.Ziffer 10Modellfunktion: Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden. Folgende Modellfunktionen sind vorzusehen:
    1. a)Litera aim Verwaltungsbereich: Führung, Expertentum, Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Assistenz, Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste und handwerkliche Dienste;
    2. b)Litera bim Gesundheitsbereich: Klinik- und Institutsvorstände, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Leitende Oberärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Ausbildungsärztinnen und -ärzte, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Klinische Psychologinnen und Psychologen, Pflegedienstleitung, Pflegeexpertinnen und -experten, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst, Leitung gehobener medizinisch-technischer Dienst, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Medizinisch-Technischer Fachdienst, Medizinische Assistenzberufe, Diplom- und Fachsozialbetreuung.
  11. 11.Ziffer 11Modellstelle: Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbarer Verwendung, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird;
  12. 11a.Ziffer 11 aPflichtpraktikantin bzw Pflichtpraktikant: Auszubildende, die zur Absolvierung ihrer Ausbildung ein Praktikum an einer externen Einrichtung absolvieren müssen oder die im Rahmen einer verpflichtend zu verfassenden wissenschaftlichen Arbeit die dafür notwendigen Grundlagen in einem Praktikum an einer externen Einrichtung erarbeiten;
  13. 12.Ziffer 12Vertreter des Dienstgebers: die Landesregierung oder nach Maßgabe von § 2 Abs 3 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der SALK;Vertreter des Dienstgebers: die Landesregierung oder nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 3, des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes die Geschäftsführung der SALK;
  14. 13.Ziffer 13Verwaltungsbereich: jene Bediensteten, die nicht dem Gesundheitsbereich angehören;
  15. 14.Ziffer 14Vorgesetzte bzw Vorgesetzter: jede Organwalterin oder jeder Organwalter, die oder der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Bedienstete oder den Bediensteten betraut ist (§ 9a Abs 1 L-BG, § 18 Abs 1 L-VBG). Im Bereich der SALK ist auch die Geschäftsführung Vorgesetzte im Sinn dieser Bestimmung.Vorgesetzte bzw Vorgesetzter: jede Organwalterin oder jeder Organwalter, die oder der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Bedienstete oder den Bediensteten betraut ist (Paragraph 9 a, Absatz eins, L-BG, Paragraph 18, Absatz eins, L-VBG). Im Bereich der SALK ist auch die Geschäftsführung Vorgesetzte im Sinn dieser Bestimmung.
In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
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