Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit (§ 2 lit. c) vorliegt.
In Kraft seit 16.02.2001 bis 31.12.9999
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