(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (§ 2 lit. a).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
a) | Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten; | |||||||||
b) | Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln; | |||||||||
c) | Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind; | |||||||||
d) | Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden; | |||||||||
e) | Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Gerätes erforderlich ist, sowie | |||||||||
f) | Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. |
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) | Bedienstete, die durchschnittlich ununterbrochen nicht mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich nicht mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind; | |||||||||
b) | Bedienstete, die in Betrieben tätig sind; | |||||||||
c) | Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind. |
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