Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) | Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden; | |||||||||
b) | Bildschirmgerät: Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens; | |||||||||
c) | Bildschirmarbeit: Ausführung von Tätigkeiten, wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten. |
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