(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (§ 2 lit. a).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an
a) | Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten; | |||||||||
b) | Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln; | |||||||||
c) | Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind; | |||||||||
d) | Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden; | |||||||||
e) | Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Gerätes erforderlich ist, sowie | |||||||||
f) | Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. |
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) | Bedienstete, die durchschnittlich ununterbrochen nicht mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich nicht mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind; | |||||||||
b) | Bedienstete, die in Betrieben tätig sind; | |||||||||
c) | Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind. |
Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) | Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden; | |||||||||
b) | Bildschirmgerät: Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens; | |||||||||
c) | Bildschirmarbeit: Ausführung von Tätigkeiten, wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten. |
(1) Den Bediensteten dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
a) | Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden; | |||||||||
b) | das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine Instabilitäten anderer Art aufweisen; | |||||||||
c) | die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Bediensteten eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können; | |||||||||
d) | der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Bediensteten leicht dreh- sowie neigbar sein und in angemessenem Sehabstand aufgestellt werden können. Stattdessen kann auch ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden; | |||||||||
e) | der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen. |
(2) Den Bediensteten darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
a) | Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein. Dies gilt nicht für Telefonapparate mit Bildschirm; | |||||||||
b) | zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben; | |||||||||
c) | die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein; | |||||||||
d) | die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen deren Bedienung erleichtern. |
(1) Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen. Diese müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen ermöglichen.
(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen zu entsprechen haben:
a) | Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein; | |||||||||
b) | sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein; | |||||||||
c) | sie müssen so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen so weit wie möglich eingeschränkt werden. |
(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Bediensteten das Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.
Den Bediensteten sind Arbeitssessel zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
a) | Sie müssen kippsicher sein, dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen dem Bediensteten die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen; | |||||||||
b) | dem Bediensteten sind auf ausdrücklichen Wunsch Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn aufgrund der Höhe des Arbeitstisches oder der Arbeitsfläche die Einnahme einer ergonomisch günstigen Körperhaltung nicht möglich ist; | |||||||||
c) | die Sitzhöhe muss verstellbar sein; | |||||||||
d) | die Rückenlehne muss dem Bediensteten eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein. |
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen auf dem Bildschirm oder anderen Arbeitsmitteln vermieden werden.
(2) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Bediensteten zu berücksichtigen.
(3) Lichteintrittsöffnungen, die Blendungen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit einer verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein.
(1) Der Betrieb der zum Arbeitsplatz gehörenden Geräte darf nicht zu einer unzumutbaren Wärmezunahme führen.
(2) Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teiles des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten unerheblich sind.
(3) Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigeit zu sorgen.
(1) Die §§ 3 bis 7 gelten nur insoweit, als zum einen die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit – insbesondere das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes – dem nicht entgegenstehen.
(2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die nur fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern.
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit (§ 2 lit. c) vorliegt.
Die tägliche Arbeit am Bildschirm ist so einzuteilen, dass sie durch Pausen oder anderweitige dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, welche einen Ausgleich zur bildschirmarbeitsbedingten Belastung des menschlichen Seh-, Bewegungs- und Stützapparates darstellen.
(1) Das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens im Sinne des § 14 Abs. 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz besteht auch vor Aufnahme der Bildschirmarbeit. Als „periodisch“ im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Zeitraum von drei Jahren.
(2) Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes können von vom Dienstgeber zu bestimmenden Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, Fachärzten für Arbeits- und Betriebsmedizin oder arbeitsmedizinischen Zentren durchgeführt werden. Untersuchungen, die sich nur auf die Überprüfung der Sehschärfe beziehen, können auch von einem vom Dienstgeber zu bestimmenden Augenoptiker durchgeführt werden. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenfachärztliche Untersuchung, wenn sich diese aufgrund der Untersuchung nach Abs. 1 als notwendig erweist.
(3) Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungen nach Abs. 2 ergeben haben, dass diese notwendig sind, weil mit normalen Sehhilfen für die Bedürfnisse des betreffenden Arbeitsplatzes nicht das Auslangen gefunden werden kann. Zur Ermittlung eines entsprechenden Bedarfes kann der Dienstgeber insbesondere eine arbeitsplatzbezogene Stellungnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums einholen.
Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist, insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit, folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen:
a) | Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein; | |||||||||
b) | die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten; | |||||||||
c) | die Systeme müssen die Informationen in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist; | |||||||||
d) | die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden; | |||||||||
e) | alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie etwa Handbücher und dergleichen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für den Bediensteten zur Verfügung stehen. |
(1) Jeder Bedienstete ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Änderung, die seinen Arbeitsplatz betrifft, zu unterweisen.
(2) Die Unterweisung hat sich insbesondere auf die ergonomisch richtige Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel, den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Arbeitsmittel sowie die Anwendung der Software, wobei insbesondere die vorhandenen Qualifikationen des Bediensteten zu berücksichtigen sind, zu beziehen.
Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten bei der Bildschirmarbeit
StF: LGBl.Nr. 9/2001 (RL 90/270/EWG vom 29. Mai 1990, ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14–18 [CELEX-Nr. 31990L0270]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 14 und 18 lit. b des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, wird verordnet: