§ 3 L-BSV

L-BSV - Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Den Bediensteten dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden;

b)

das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf keine Instabilitäten anderer Art aufweisen;

c)

die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Bediensteten eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können;

d)

der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Bediensteten leicht dreh- sowie neigbar sein und in angemessenem Sehabstand aufgestellt werden können. Stattdessen kann auch ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden;

e)

der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.

(2) Den Bediensteten darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:

a)

Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein. Dies gilt nicht für Telefonapparate mit Bildschirm;

b)

zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben;

c)

die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein;

d)

die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen deren Bedienung erleichtern.

In Kraft seit 16.02.2001 bis 31.12.9999
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