§ 12 L-BSV

L-BSV - Landes-Bildschirmarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist, insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit, folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen:

a)

Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein;

b)

die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten;

c)

die Systeme müssen die Informationen in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist;

d)

die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden;

e)

alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie etwa Handbücher und dergleichen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für den Bediensteten zur Verfügung stehen.

In Kraft seit 16.02.2001 bis 31.12.9999
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