Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist, insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit, folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen:
a) | Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein; | |||||||||
b) | die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten; | |||||||||
c) | die Systeme müssen die Informationen in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist; | |||||||||
d) | die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden; | |||||||||
e) | alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie etwa Handbücher und dergleichen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für den Bediensteten zur Verfügung stehen. |
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