Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die tägliche Arbeit am Bildschirm ist so einzuteilen, dass sie durch Pausen oder anderweitige dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, welche einen Ausgleich zur bildschirmarbeitsbedingten Belastung des menschlichen Seh-, Bewegungs- und Stützapparates darstellen.
In Kraft seit 16.02.2001 bis 31.12.9999
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