(1) Das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens im Sinne des § 14 Abs. 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz besteht auch vor Aufnahme der Bildschirmarbeit. Als „periodisch“ im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Zeitraum von drei Jahren.
(2) Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes können von vom Dienstgeber zu bestimmenden Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie, Fachärzten für Arbeits- und Betriebsmedizin oder arbeitsmedizinischen Zentren durchgeführt werden. Untersuchungen, die sich nur auf die Überprüfung der Sehschärfe beziehen, können auch von einem vom Dienstgeber zu bestimmenden Augenoptiker durchgeführt werden. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenfachärztliche Untersuchung, wenn sich diese aufgrund der Untersuchung nach Abs. 1 als notwendig erweist.
(3) Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungen nach Abs. 2 ergeben haben, dass diese notwendig sind, weil mit normalen Sehhilfen für die Bedürfnisse des betreffenden Arbeitsplatzes nicht das Auslangen gefunden werden kann. Zur Ermittlung eines entsprechenden Bedarfes kann der Dienstgeber insbesondere eine arbeitsplatzbezogene Stellungnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums einholen.
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