(1) Die §§ 3 bis 7 gelten nur insoweit, als zum einen die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit – insbesondere das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes – dem nicht entgegenstehen.
(2) Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener Arbeitsvorgänge, die nur fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern.
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