Norm: KO §41 Abs2KO §58
Rechtssatz: Auch eine Forderung, die nicht geeignet ist, Konkursforderung zu sein, weil sie ihrer Natur nach im Konkurs nicht verfolgbar ist (hier: Geldstrafe des Gemeinschuldners), lebt durch die erfolgreiche Anfechtung der Erfüllung der Geldschuld wieder auf. Sie kann während des Konkurses nur in das konkursfreie Vermögen oder erst nach Aufhebung des Konkurses geltend gemacht werden. Entscheid... mehr lesen...