Norm: KO §41KO §46 Abs1 Z6KO §47 Abs1
Rechtssatz: Sind Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag wirksam verpfändet und gelangt aus diesem Grund die Lebensversicherungssumme an den Pfandgläubiger zur Auszahlung, erfolgt die Zahlung nicht aus dem Vermögen des aus der Lebensversicherung Begünstigten; ihm als Anfechtungsgegner steht daher keine Masseforderung für Aufwendungen auf die Masse zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §41KO §46 Abs1 Z6KO §47 Abs1
Rechtssatz: Dem Anfechtungsgegner steht für notwendige und nützliche Aufwendungen auf die Masse, zu denen auch die Befriedigung von Pfandrechten gehört, eine ein Zurückbehaltungsrecht begründende Masseforderung zu, die zum Aufrechnen mit dem anfechtungsrechtlichen Anspruch der Konkursmasse berechtigt. Entscheidungstexte 1 Ob 555/86 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §938 BKO §29KO §41
Rechtssatz: Ist eine gemischte Schenkung in ihrer Gesamtheit anfechtbar, dann ist auf Gegenleistungen, die der durch die gemischte Schenkung Bedachte erbracht hat, nur mehr insoweit Bedacht zu nehmen, als der Masseverwalter das geleistete Teilentgelt als Gegenleistung zurückstellen muß. Entscheidungstexte 3 Ob 574/83 Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 ... mehr lesen...