Norm: KO §10KO §29KO §36
Rechtssatz: In der Unterlassung einer Prozesshandlung kann eine anfechtbare unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners nach § 29 KO liegen. Die Anfechtungsklage könnte darauf gestützt werden, dass die Gemeinschuldnerin es unterlassen habe, gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs zu erheben. Ein weiterer möglicher Anfechtungstatbestand könnte in einer unterlassenen Antragstellung auf Konkurseröffnung liegen, wodurch im... mehr lesen...
Norm: AnfO §2AnfO §7KO §28KO §36
Rechtssatz: Die Unterlassung des Antrages auf Konkurseröffnung durch den Gemeinschuldner kann unter die Bestimmung des § 36 KO bzw § 7 AnfO nicht subsumiert werden. Eine Anfechtung dieser Unterlassung ist daher nicht möglich. Entscheidungstexte 8 Ob 1020/95 Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 1020/95 8 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §551AnfO §13 Abs1KO §36
Rechtssatz: Ein Erbverzichtsvertrag ist dann unanfechtbar, wenn der Noterbe im Zeitpunkt des Verzichtes überschuldet war, ferner die Gefahr bestand, daß seinen Kindern der ihnen gebührende Pflichtteil großteils entgeht und der Verzicht nicht auch für die Kinder des Noterben gilt; diese müssen vielmehr an seine Stelle treten. Entscheidungstexte 2 Ob 505/95... mehr lesen...
Norm: AnfO §7KO §36
Rechtssatz: Es kann jeder einzelne Unterlassungsakt angefochten werden. Eine Unterlassung wird so lange begangen, als man die unterlassene Handlung vornehmen könnte. Die Anfechtungsfrist ist daher gewahrt, wenn wenigstens der Schluß der in Betracht kommenden Zeit in die Anfechtungsfrist fällt. Entscheidungstexte 1 Ob 756/82 Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 O... mehr lesen...
Norm: KO §36
Rechtssatz: Eine anfechtbare Unterlassung ist erst dann gegeben, wenn sie eine Rechtshandlung, das ist Ausdruck einer Willenserklärung, ist. Entscheidungstexte 3 Ob 526/58 Entscheidungstext OGH 23.01.1959 3 Ob 526/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064533 Dokumentnummer... mehr lesen...
Norm: AnfO §7AnfO §16KO §36
Rechtssatz: Der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch ist anfechtbar, auch wenn der Pflichtteil noch nicht gerichtlich geltend gemacht und daher kein Gegenstand der Exekution und auch nicht Konkursvermögen ist. Gegenforderungen des Anfechtungsgegners gegen die Pflichtteilsforderung können trotz § 16 AnfO dem anfechtenden Gläubiger entgegengesetzt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...