Norm: KO §182
Rechtssatz: Eine endgültige Stilllegung eines Unternehmens setzt wohl nicht voraus, dass alle Schritte einer Liquidation gesetzt wurden. Durch die offenen Abwicklungsgeschäfte und den Umstand, dass die Gewerbeberechtigung noch nicht zurückgelegt wurde, liegen aber noch ausreichende
Gründe: vor, um den Betrieb eines Unternehmens iSd § 182 KO zu bejahen. Entscheidungstexte 13 R ... mehr lesen...
Norm: KO §181KO §182
Rechtssatz: Das besondere Schuldenregulierungsverfahren vor den Bezirksgerichten ist nur für Verbraucher bestimmt, während etwa die Bestimmungen über den Zahlungsplan oder das Abschöpfungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen für alle natürlichen Personen zur Anwendung gelangen können. Entscheidungstexte 8 Ob 217/01x Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: KO §182KSchG §1 Abs2
Rechtssatz: § 182 KO geht vom Unternehmensbegriff des § 1 Abs 2 KSchG aus. Entscheidungstexte 8 Ob 217/01x Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 217/01x Veröff: SZ 74/181 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115922 Dokumentnummer JJR_20011025_OGH0002_... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z3 A3ZPO §477 Abs1 Z3 D3JN §44 Abs1JN §44 Abs2KO §63KO §182
Rechtssatz: Für das Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz, dass die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich keine Nichtigkeit begründen kann. Entscheidungstexte 8 Ob 240/99y Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 240/99y Veröff: SZ 72/159 ... mehr lesen...
Norm: KO §182KONov 1993 ArtIV Abs3 Z1JN §29
Rechtssatz: Art IV der KO-Novelle 1993 verweist in Abs 3 Z 1 für ein bereits am 1. 1. 1995 anhängiges Konkursverfahren auf die Bestimmungen der §§ 199 bis 216 KO. Auf die Zuständigkeitsnorm des § 182 KO wird nicht verwiesen, sodaß gemäß § 29 erster Satz JN von einer Fortdauer der Zuständigkeit wie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auszugehen ist. Eine die perpetuatio fori durchbrechende Ausna... mehr lesen...
Norm: JN §44JN §46JN §47KO §182
Rechtssatz: Am Grundsatz, daß bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dieser unrichtig sein mag, ist festzuhalten. Dies gilt auch für den Fall, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gefaßt hat (RW0000051) und auch bei Prüfun... mehr lesen...
Norm: JN §44JN §46JN §47KO §182
Rechtssatz: Am Grundsatz, daß bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dieser unrichtig sein mag, ist festzuhalten. Dies gilt auch für den Fall, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gefaßt hat (RW0000051) und auch bei Prüfun... mehr lesen...
Norm: KO §182
Rechtssatz: Bloß fallweise ausgeübte selbständige Nebenbeschäftigungen einer Angestellten sind nicht unter dem Begriff des Unternehmens nach § 182 KO zu subsumieren. Entscheidend ist, ob mit dem Auftreten von Schwierigkeiten zu rechnen ist, die üblicherweise bei einem Unternehmenskonkurs auftreten. Entscheidungstexte 13 R 193/97y Entscheidungstext LG Eisenstadt 28.10... mehr lesen...
Norm: KO §182
Rechtssatz: Wer auf der Grundlage eines dienstnehmerähnlichen Werkvertrages arbeitet, betreibt kein Unternehmen iSd § 182 KO. Entscheidungstexte 2 Nc 120/96b Entscheidungstext OLG Linz 29.10.1996 2 Nc 120/96b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000009 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: IO §63IO §182KO §63KO §182
Rechtssatz: Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. Ein gewöhnlicher Aufent... mehr lesen...
Norm: KO §73 Abs5KO §181KO §182
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 73 Abs 5 KO gilt auch im Konkursverfahren und Schuldenregulierungsverfahren natürlicher Personen gemäß den §§ 181 ff KO und ist in diesen Fällen berichtigend dahin auszulegen, daß das jeweils übergeordnete Landesgericht unanfechtbar entscheidet. Entscheidungstexte 8 Ob 19/95 Entscheidungstext OGH 16.11.... mehr lesen...
Norm: JN §44JN §47KO §182
Rechtssatz: Keine Bindung an Überweisungsbeschluß nach § 44 JN vor Eintritt der Rechtskraft desselben. Entscheidungstexte 1 Nc 11/95 Entscheidungstext OLG Innsbruck 27.10.1995 1 Nc 11/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000023 Dokumentnummer JJR_1... mehr lesen...
Norm: JN §44JN §47KO §182
Rechtssatz: Daß die Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners stammen, hindert die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für das Konkursverfahren einer natürlichen Person nicht, wenn diese im Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen mehr betreibt. Entscheidungstexte 1 Nc 11/95 Entscheidungstext OL... mehr lesen...