Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:
1.§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;2.bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.
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