Norm: KO §177StGB §151 Abs3StGB §156StGB §167
Rechtssatz: Tatkenntnis des Konkursgerichtes, des Ausgleichsgerichtes, des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters stehen der Rechtzeitigkeit tätiger Reue nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um zur Strafverfolgung berufene Institutionen im Sinn des § 151 Abs 3 StGB handelt. Dem steht nicht entgegen, dass das Konkursgericht einer Anzeigepflicht gemäß § 177 KO unterliegt. ... mehr lesen...
Norm: KO §177StPO §68 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Richter, der - wenn auch nur vertretungsweise - im Konkursverfahren des nunmehr Angeklagten die Übermittlung eines Berichts des Masseverwalters, der sodann Anlaß zur Einleitung des Strafverfahrens gab, an die Staatsanwaltschaft anordnete, ist jedenfalls als Anzeiger im Sinn des § 68 Abs 1 Z 2 StPO anzusehen und mithin von der Mitwirkung in dem sich anschließenden Strafverfahren ausgeschlossen. ... mehr lesen...