Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Als geringfügig ist ein Konkurs anzusehen, wenn das zur Konkursmasse gehörige Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt. (2) Ob ein Konkurs als geringfügig anzusehen ist, entscheidet das Konkursgericht bei der Konkurseröffnung. Die Entscheidung kann, wenn erhebliche Vorteile für das Ergebnis des Konkursverfahrens zu erwarten sind, noch im Laufe des ordentlichen Konkursverfahrens getroffen werden. (3) Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1 gefaßte Beschluß abzuändern. (4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Konkursgerichtes über die Art des Verfahrens sind unzulässig.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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