Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei. (2) Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach § 57 oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 AO überhaupt zu berücksichtigen sind.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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