Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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