Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein neuerlicher Konkurs eröffnet, ohne daß die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Konkursgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten. (2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleiche zu zahlenden Betrage entspricht. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Konkurs vor vollständiger Erfüllung eines im Ausgleichsverfahren geschlossenen Ausgleiches eröffnet wird.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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