Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Vorschriften des § 111 gelten auch nach der Aufhebung des Konkurses für die Ansprüche der Gläubiger gegen den Gemeinschuldner auf Grund der §§ 150 und 161.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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