Norm: KO §156KO §158
Rechtssatz: Verpflichtet sich jemand zur Erfüllung des Zwangsausgleiches als Bürge und Zahler, so ist anzunehmen, daß dies unter der stillschweigenden Bedingung geschieht, daß der Zwangsausgleich auch durchgeführt und der Konkurs aufgehoben wird. Entscheidungstexte 3 Ob 114/36 Entscheidungstext OGH 11.03.1936 3 Ob 114/36 Veröff: SZ 18/47 ... mehr lesen...