Norm: AO §73 Abs2HGB §128KO §151KO §164 Abs2UGB §128
Rechtssatz: Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376ABGB §1378ABGB §1379AO §48KO §151
Rechtssatz: Verspricht der ehemalige Schuldner/Gemeinschuldner nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung/Zwangsausgleichsbestätigung hinsichtlich der als Naturobligation weiterbestehender Restschuld die Vollzahlung, liegt hierin keine Novation im Sinne des § 1376 ABGB, sondern lediglich eine sonstige Änderung im Sinne des § 1379 ABGB. Dies hat zur Folge, daß Sicherheiten (hier Wechselbürgschaft... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 AABGB §1346 GKO §140KO §150KO §151
Rechtssatz: Der Zwangsausgleich berührt zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch im Regelfall nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch nehmen. Entscheidungstexte 1 ... mehr lesen...
Das Erstgericht bestätigte den zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Gläubigern bei der Tagsatzung vom 10. Jänner 1969 abgeschlossenen Zwangsausgleich, der im wesentlichen die Behandlung der Massegläubiger sowie der Konkursgläubiger erster und zweiter Klasse gemäß § 150 (1) KO. und die Zahlung einer 25%igen Quote an die Konkursgläubiger dritter Klasse in vier Raten vorsah. Dem Zwangsausgleich traten als Bürgen und Zahler für die Quote und Terminverlust, nicht aber für das Wiederauf... mehr lesen...
Norm: ABGB §894AO §18AO §48AVRAG §6KO §18KO §151
Rechtssatz: (Sachverhalt: A ersucht B, dem C ein Darlehen von 5.000,- Schilling zu geben, und verpflichtet sich als Mitschuldner; B gibt dem C - ohne Wissen des A - 10.000,- Schilling; C geht in Ausgleich; B meldet die 10.000,- Schilling an und erhält die 40 %ige Quote, also 4.000,- Schilling). Die Ausgleichszahlung ist je zur Hälfte auf die 5.000,- Schilling, für die A mithaftet, und auf die and... mehr lesen...
Norm: ABGB §891ABGB §894KO §151
Rechtssatz: Wenn bei einem Gesamtschuldverhältnis der eine Gesamtschuldner in Konkurs verfällt, wird dadurch der andere Gesamtschuldner von seiner Zahlungspflicht nicht befreit. Entscheidungstexte 7 Ob 459/55 Entscheidungstext OGH 09.11.1955 7 Ob 459/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...