Norm: KO §141 Abs2KO §150 Abs2KO §153 Z1
Rechtssatz: Ein Zwangsausgleich, nach welchem die Gläubiger der dritten Klasse zwanzig Prozent nur hinsichtlich ihrer festgestellten Forderungen erhalten sollen, verstößt gegen den im § 150 Abs 2 KO statuierten zwingenden Grundsatz der Gleichbehandlung dieser Konkursgläubiger, sodaß ihm gemäß den §§ 141 Abs 2, 153 Z 1 KO die Bestätigung zu versagen ist. Es darf kein Unterschied in der Richtung gemacht we... mehr lesen...
Norm: KO §141 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung eines Zwangsausgleiches, daß der Ausgleich innerhalb eines Jahres vom Tage der Aufhebung des Konkurses an zu erfüllen sei, widerspricht nicht der Vorschrift des § 141 Abs 2 KO. Entscheidungstexte 2 Ob 1124/37 Entscheidungstext OGH 04.02.1938 2 Ob 1124/37 Veröff: SZ 20/31 European Case Law... mehr lesen...