Norm: KO §141 Z5
Rechtssatz: Der Wortlaut des § 141 Z 5 KO, wonach der Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dessen Erfüllung "voraussichtlich" nicht möglich sein wird, ist restriktiv auszulegen und auf eine "offenbare" Nichterfüllbarkeit abzustellen. Entscheidungstexte 28 R 111/08m Entscheidungstext OLG Wien 03.06.2008 28 R 111/08... mehr lesen...
Norm: KO §141KO §142KO §148a
Rechtssatz: Gegen die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (hier: durch das Rekursgericht) hinsichtlich eines nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinenden Zwangsausgleichsantrags im Stadium der Vorprüfung des Zwangsausgleichsantrags bestehen keine Bedenken, ist doch die Änderung, insbesondere Verbesserung des Zwangsausgleichsvorschlags auch noch in der Ausgleichstagsatzung zulässig und darf diese sogar für... mehr lesen...
Norm: KO §141 Z3KO §153 Z1KO §156 Abs4
Rechtssatz: Die Fälligkeit der nach einem Zwangsausgleich zu leistenden Quoten hängt von zwei Terminen ab, nämlich von dem im Zwangsausgleichsantrag angebotenen, der gemäß § 141 Z 3 KO innerhalb eines Jahres ab Annahme des Zwangsausgleichsantrages zu liegen hat, sowie von der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses. Ein Ausgleichsvorschlag, der den Konkursgläubigern auf ihre Forderung eine (mindestens... mehr lesen...