Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) In einfachen Fällen kann das Konkursgericht die vom Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen. (2) Trägt das Konkursgericht Bedenken, einer solchen Verteilung zuzustimmen, oder handelt es sich um schwierigere Verteilungen, insbesondere um Berücksichtigung von Konkursgläubigern, die nur mit dem Ausfalle ihrer Forderungen zu befriedigen sind, so hat der Masseverwalter einen vom Gläubigerausschuß genehmigten Verteilungsentwurf vorzulegen. (3) Im Verteilungsentwurfe sind sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung, ferner das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen, die auf jede einzelne Forderung entfallen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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