§ 129 KO

KO - Konkursordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) In einfachen Fällen kann das Konkursgericht die vom Masseverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen.
(2) Trägt das Konkursgericht Bedenken, einer solchen Verteilung zuzustimmen, oder handelt es sich um schwierigere Verteilungen, insbesondere um Berücksichtigung von Konkursgläubigern, die nur mit dem Ausfalle ihrer Forderungen zu befriedigen sind, so hat der Masseverwalter einen vom Gläubigerausschuß genehmigten Verteilungsentwurf vorzulegen.
(3) Im Verteilungsentwurfe sind sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung, ferner das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen, die auf jede einzelne Forderung entfallen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 129 KO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 129 KO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

26 Entscheidungen zu § 129 KO


Entscheidungen zu § 129 KO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 129 KO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 129 KO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 128 KO
§ 130 KO