Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden. (2) Verteilungen an die Konkursgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist. (2a) Hat ein Konkursgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Konkursgläubiger die gleiche Quote erlangt haben. (3) Die Verteilung hat der Masseverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Konkursgerichts vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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