Norm: KO §1KO §138KO §199KO §210EO §290c
Rechtssatz: Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre vor Konkurseröffnung fallen im Abschöpfungsverfahren nicht in die Abschöpfungsmasse und sind nicht der Treuhänderin zur Verteilung an die Konkursgläubiger zu überlassen. Vielmehr sind sie einer Nachtragsverteilung iSd § 138 KO zu unterziehen, wenn sie unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens in der jeweiligen Veranlagungsperiod... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §138KO §181KO §196 Abs1
Rechtssatz: Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Konkursmasse. Kommt es wegen des nachträglichen Bekanntwerdens dieses Anspruchs zu einer Nachtragsverteilung (vgl RS0114344), ist - sofern der Schuldner die ihm nach Aufheb... mehr lesen...
Norm: KO §138
Rechtssatz: Mit der Bewilligung der Nachtragsverteilung ist der frühere Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung einzuberufen. Entscheidungstexte 8 Ob 232/00a Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 232/00a 8 Ob 80/06g Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 80/06g 8 ... mehr lesen...
Norm: KO §138
Rechtssatz: Nach Aufhebung des Konkurses ist die Bezeichnung der Klägerin vom bisher einschreitenden Masseverwalter auch dann auf die Gemeinschuldnerin richtig zustellen, wenn der Masseverwalter die Absicht bekundet, einen allenfalls ersiegten Betrag gemäß § 138 Abs 2 KO einer Nachtragsverteilung zuzuführen. Entscheidungstexte 8 Ob 190/98v Entscheidungstext OGH 24.06.199... mehr lesen...
Norm: KO §10KO §59KO §138
Rechtssatz: Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses endet für bekanntes und unvewertet gebliebenes Vermögen des Gemeinschuldners die Exekutionssperre. Eine neuerliche Verstrickung tritt erst durch die wirksame konkursgerichtliche Anordnung einer Nachtragsverteilung ein. Entscheidungstexte 3 Ob 94/95 Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 94/95 ... mehr lesen...