Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Der Masseverwalter hat das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Masseverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlaßt wird, um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt. Der Gemeinschuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist. (2) In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, daß der Masseverwalter solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997) (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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