Norm: KO §106 Abs2
Rechtssatz: Die gänzliche Zurücknahme oder Einschränkung der angemeldeten Forderung ist nicht an die besonderen Voraussetzungen des § 106 Abs 2 KO gebunden. Die Zurücknahme einer nicht kridamäßig festgestellten Forderung ist auch nach der Prüfungstagsatzung zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 394/56 Entscheidungstext OGH 11.07.1956 1 Ob 394/56 Veröff: EvBl 1957... mehr lesen...