Norm: KO §106KO §107
Rechtssatz: Da die Konkursordnung keinen Endtermin für nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann (§ 61 KO), sind diese verspäteten Anmeldungen jedenfalls bis zur Beschlußfassung über die Konkursaufhebung zulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 18/97y Entscheidungstext OGH 30.01... mehr lesen...
Norm: KO §106KO §107KO §110KO §172
Rechtssatz: Der Zurückziehung der Prüfungsklage im Konkurs unter Verzicht auf den Anspruch kommt im Zweifel nur die Bedeutung zu, daß damit auf den Teilnahmeanspruch im Konkurs und auf die Berücksichtung der Forderung bei der Verteilung der Konkursmasse verzichtet wird. Eine weiterreichende materiellrechtliche Bedeutung, daß damit auch auf die Geltendmachung der Forderung außerhalb des Konkurses verzichtet wir... mehr lesen...
Die Klägerin war seit 1947 bei der Firma A und seit 15. 6. 1967 bei der Firma A GmbH, die die Firma A mit diesem Tag gekauft hatte, beschäftigt und hatte zuletzt Kunden in W und Umgebung zu betreuen. Sie bekam einen normalen Gehalt und hatte darüber hinaus Anspruch auf Spesenersatz. Ihr Dienstverhältnis wurde zum 31. 3. 1968 gekundigt. Am 24. 4. 1968 brachte die durch den Rechtsanwalt Dr Paul M vertretene Klägerin beim Arbeitsgericht Wien gegen die Firma A GmbH eine Klage auf Bezahl... mehr lesen...
Norm: KO §102KO §104KO §106
Rechtssatz: Die Forderungsanmeldung des Gläubigers ist eine Prozeßhandlung, die nicht wegen Willensmängeln angefochten werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 343/71 Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 343/71 Veröff: SZ 45/5 = JBl 1973,38 = EvBl 1972/208 S 402 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §102KO §104KO §106
Rechtssatz: Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen zu beurteilen, welcher Rang einer Forderung zukommt, sondern der Gläubiger hat einen bestimmten Rang, der sodann zu prüfen ist, geltend zu machen. Gemäß § 106 Abs 1 KO steht ihm nur das Recht zu, bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung für seine angemeldete Forderung noch einen anderen - auch besseren - Rang in Anspruch zu nehmen. Entsche... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt urteilsmäßige Feststellung des Rechtsbestandes ihrer im Konkurs der Firma P. & Co. beim Handelsgericht Wien zu S 17/56 in der zweiten Klasse der Konkursgläubiger angemeldeten Forderung von 33.760 S 33 g, betreffend den Ersatz der von ihr für die genannte Firma bezahlten Zölle, Ausgleichssteuern und Außenfracht. Den Einwendungen des beklagten Masseverwalters zufolge sei die Klägerin mit P. & Co. in laufender Geschäftsverbindung gestanden; die Zahlu... mehr lesen...
Norm: KO §106KO §107
Rechtssatz: Dem Konkursgläubiger steht frei, die bereits erfolgte Anmeldung jederzeit zurückzuziehen; in einer solchen Zurücknahme der Anmeldung ist nicht ein Verzicht auf den Anspruch überhaupt, sondern nur ein Verzicht auf die Konkursteilnahmebefugnis zu erblicken. Zurückgezogene Anmeldungen können daher in der Folge neu bewirkt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 70/58 ... mehr lesen...