§ 6 KI-RMV

KI-RMV - Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

 Kreditinstitute haben mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren das Risiko, dass die eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen könnten als erwartet, zu erfassen und zu steuern.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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